§ 12 – Viehhandelsunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden. (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und normal normal sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden. normal normal normal arabic Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel kaufen und innerhalb von 30 Tagen wieder verkaufen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
- Eine Zulassung ist nicht nötig, wenn die Tiere nur zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Unternehmers, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
- Die Behörde stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
- Die Zulassung gilt nur für die angegebene Betriebsstätte und kann auf bestimmte Tierarten beschränkt werden.